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by Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer
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In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher die Entscheidung T 697/22 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die in weiterer Folge zur Vorlage G 1/25 an die Große Beschwerdekammer geführt hat. Das Streitpatent betrifft in technischer Hinsicht ein hydroponisches Pflanzenwachstumsmedium. Die spezielle rechtliche Konstellation im Beschwerdeverfahren führt dazu, dass der Rechtsbestand des Streitpatents alleine von der Frage abhängig ist, ob die Beschreibung zwingend an die Patentansprüche anzupassen ist oder nicht.
In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 41/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zu einem Oberflächendesinfektionsmittel mit verbleibender biozider Wirkung. Im Zentrum steht die Frage, wann ein fehlerhaftes Merkmal in einem Anspruch nach R 139 EPÜ berichtigt werden kann. Die Entscheidung zeigt: Eine Berichtigung setzt nicht nur voraus, dass der Fehler offensichtlich ist. Es muss auch sofort erkennbar sein, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als die beantragte Berichtigung. Damit ist eine Berichtigung auf einen falschen Begriff, auch wenn er explizit in der Beschreibung (falsch) offenbart war, nicht möglich.
In dieser zweiten Folge des IP Courses Podcasts zum Fall Swarco ./. Strabag ist wieder Rechtsanwalt Alexander Koller zu Gast bei Michael Stadler und spricht sowohl über die Entscheidung der Lokalkammer Wien des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) als auch über Themenkomplexe aus dem Rechtsmittelverfahren. Ausgangspunkt ist weiterhin die Montage von Anzeigetafeln im Bereich einer österreichischen Autobahn. Das Streitpatent (EP 2 643 717) bezieht sich auf eine Optik, die in einzelnen Pixeln solcher Anzeigetafeln verwendet wird, um eine gute Sichtbarkeit für die Autofahrer zu gewährleisten. In dieser Folge besprechen die Podcaster die Notwendigkeit der eigenständigen Einbringung einer Nichtigkeitsklage als Widerklage und die Situation der Beklagten, die diesen Schritt unterlässt. Ebenso werden die Voraussetzungen für die Geheimhaltung von Parteivorbringen, die Zurücknahme der Berufung sowie die Stellung des Streithelfers, der bei Zurücknahme der Berufung das Verfahren fortsetzen will, diskutiert.
In dieser Folge des IP Courses Podcasts ist Rechtsanwalt Alexander Koller zu Gast bei Michael Stadler und spricht über eine Entscheidung der Lokalkammer Wien des Einheitlichen Patentgerichts (UPC), an der Alexander auf Seiten der Klägerin am Verfahren mitgewirkt hat, zu unterschiedlichen Fragen der Auslegung von Patentansprüchen sowie zur Streithilfe, an der Alexander auf Seiten der Klägerin am Verfahren mitgewirkt hat. Ausgangspunkt ist die Montage von Anzeigetafeln im Bereich einer österreichischen Autobahn. Das Streitpatent (EP 2 643 717) bezieht sich auf eine Optik, die in einzelnen Pixeln solcher Anzeigetafeln verwendet wird, um eine gute Sichtbarkeit für die Autofahrer zu gewährleisten. Neben der Verletzungsfrage, die sich konzentriert mit der Auslegung von Anspruchsmerkmalen befasst, bildet vor allem die Situation des Lieferanten der Anzeigetafeln an die spätere Beklagte, der dem Verletzungsverfahren als Streithelfer beitritt, einen wesentlichen Bestandteil der Folge.
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer die Entscheidung T 1876/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde festgestellt, dass sich aus dem Verfahrensablauf vor der Einspruchsabteilung tatsächlich der begründete Anschein der Befangenheit der Einspruchsabteilung erhärtet hat. Inhaltlich geht es zugleich um die Problematik der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, insbesondere um die Frage, ob der Begriff „System“ einen zusätzlichen technischen Inhalt transportiert.
In dieser Folge besprechen Lukas Fleischer und Fabian Haiböck die Entscheidung T 1805/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Technisch geht es bei der Erfindung um einen Kindersitz mit höhenverstellbarer Kopfstütze und automatisch nachgeführten Schulterpolstern. Verfahrensrechtlich interessant ist eine überaus lange mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren, wobei für den Ausgang der Entscheidung ausschließlich die Frage der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung nach Art 123(2) EPÜ ausschlaggebend war.
In dieser Folge diskutieren die Podcaster Gerd Hübscher, Michael Stadler, Lukas Fleischer und Fabian Haiböck im gewohnten Panel die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/23, die bereits in den vorangegangenen Folgen im Detail vorgestellt wurde. Dabei versuchen die Podcaster insbesondere unterschiedliche Aspekte der Entscheidung zu beleuchten, die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis zu beleuchten und vielleicht herauszufinden wo trotz der Ausführungen der Großen Beschwerdekammer noch Punkte offen geblieben sind.
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 1/23, in der die Große Beschwerdekammer in einem zentralen Aspekt von der früheren Entscheidung G 1/92 abweicht: die Reproduzierbarkeit eines auf den Markt gebrachten Produkts ist kein notwendiges Kriterium mehr, dass dieses Produkt zum Stand der Technik gehört. Auch technische Informationen, die dieses Erzeugnis betreffen (etwa Produktdatenblätter), bilden den Stand der Technik. Leitsatz G 1/23: Ein Erzeugnis, das vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde, kann nicht allein deshalb vom Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ ausgeschlossen werden, weil seine Zusammensetzung oder innere Struktur von der Fachperson vor diesem Tag nicht analysiert und reproduziert werden konnte.
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