
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Sache G 1/23, in der die Große Beschwerdekammer in einem zentralen Aspekt von der früheren Entscheidung G 1/92 abweicht: die Reproduzierbarkeit eines auf den Markt gebrachten Produkts ist kein notwendiges Kriterium mehr, dass dieses Produkt zum Stand der Technik gehört. Auch technische Informationen, die dieses Erzeugnis betreffen (etwa Produktdatenblätter), bilden den Stand der Technik. Leitsatz G 1/23: Ein Erzeugnis, das vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung auf den Markt gebracht wurde, kann nicht allein deshalb vom Stand der Technik im Sinne des Art 54 Abs 2 EPÜ ausgeschlossen werden, weil seine Zusammensetzung oder innere Struktur von der Fachperson vor diesem Tag nicht analysiert und reproduziert werden konnte.
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T 697/22 - Hydrokultur-Wachstumsmedium (Anpassung der Beschreibung / G 1/25 Vorlage)

T 41/24 Desinfektionsmittel (Berichtigung im Beschwerdeverfahren)

UPC_CoA_70/2025 - Swarco ./. Strabag (Patentverletzung / Streithilfe) [IP Guests #3.2]

UPC_CFI_33/2024 - Swarco ./. Strabag (Patentverletzung / Streithilfe) [IP Guests #3.1]
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