
In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 41/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zu einem Oberflächendesinfektionsmittel mit verbleibender biozider Wirkung. Im Zentrum steht die Frage, wann ein fehlerhaftes Merkmal in einem Anspruch nach R 139 EPÜ berichtigt werden kann. Die Entscheidung zeigt: Eine Berichtigung setzt nicht nur voraus, dass der Fehler offensichtlich ist. Es muss auch sofort erkennbar sein, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als die beantragte Berichtigung. Damit ist eine Berichtigung auf einen falschen Begriff, auch wenn er explizit in der Beschreibung (falsch) offenbart war, nicht möglich.
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